Seite 3 September 2017 zugestellt (act. 2.1). Die Frist nahm somit am 1. Oktober 2017 ihren Lauf und endete am 30. Oktober 2017 (Art. 1 Abs. 1 AVIV i.V.m. Art. 61 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 ATSG). Mit Aufgabe der Beschwerde am 30. Oktober 2017 wurde die Frist gewahrt. 1.3. Als Adressat des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerdeführer ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 59 ATSG). Sämtliche Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Materielles