b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Überblick Per 1. Juni 2017 meldete sich der Beschwerdeführer beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Herisau zur Stellenvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern an (act. 6/49). Mit Verfügung vom 11. August 2017 lehnte die kantonale Arbeitslosenkasse den Anspruch vollumfänglich ab. Begründet wurde der Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit, die er noch ausbauen wolle, nicht vermittlungsfähig sei (act. 6/49).