3.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 53 Abs. 3 VRPG e contrario). Als Behörde hat die Steuerverwaltung unabhängig vom Verfahrensausgang von vornherein keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 24 Abs. 3 VRPG). Seite 12 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A. __________ wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- auferlegt, unter Anrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 800.--. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.