Die Berechnung des Steuerbetrags, auf die sich das Steuerergebnis im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. September 2017 stützt (act. 2.1, S. 2), ergibt sich bereits aus der Veranlagungsverfügung vom 26. Juni 2017 (act. Bf. 7.6). Die dort aufgeführte Berechnung erging in Verbindung mit den angeführten Gesetzesartikel nachvollziehbar und korrekt. Es kann an dieser Stelle deshalb auf die dortige Darstellung verwiesen werden. Seite 11 2.3. Fazit