2.1.9. Wie aufgezeigt, führt nicht nur eine sachenrechtliche Sichtweise zu diesem Ergebnis; es lässt sich auch mit dem eindeutigen Wortlaut des Vertrags und dessen Auslegung in Übereinstimmung bringen. Deshalb erscheint es als unsachgemäss, von der bernischen Grundstückgewinnsteuerpraxis abzuweichen und im Sinne der Zürcherischen Lehre bei den eingebauten Holzmöbeln dennoch von Bestandteilen der Immobilien auszugehen. Darüber hinaus ist letztere Lehrmeinung vor dem Hintergrund des Rechtssicherheitsgebots problematisch, da die Eruierung, was nach „landläufigen Auffassung“ noch zur Liegenschaft gehört, zu viel Interpretationsspielraum offen lässt.