Seite 10 2.1.8. Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, nicht der subjektive Wert der Möbel gemäss der Ansicht von E.__________ sei relevant, sondern der objektiv erzielte Gewinn (act. 47, S. 2 f.). Es mag zwar ungewöhnlich erscheinen, dass neben dem Kaufvertrag über die Immobilie soweit ersichtlich zwischen der Beschwerdeführerin und E.__________ kein separater Vertrag über die Mobilien abgeschlossen wurde.