Dezember 2003 im Umfang von Fr. 30‘000.-- ist folglich nicht Bestandteil des Kaufpreises von 130‘000.--. Dieser formelle Aspekt wird unterstützt durch die Aussage des Käufers E._______ anlässlich der zweiten Einvernahme, wonach der Holzausbau und die Möbel für ihn keinen Wert gehabt hätten (act. 42, S. 2 f.). Obwohl der Kaufgegenstand in Form der Immobilie (ohne das Inventar) derselbe blieb, nahm dessen Wert wegen des Kaufangebots von E.__________ folglich aus Gründen von Veränderungen des Immobilienmarktes um Fr. 30‘000.-- zu.