2.1.7. Während der Zeit, in der die Immobilie im Eigentum der Beschwerdeführerin stand, nahm der Verkaufswert der Immobilie selbst um Fr. 30‘000.-- zu, was sich aus einem Vergleich des Kaufvertrags vom 29. August 2016 (act. 19.12, S. 6) mit dem Kaufvertrag vom 29. Dezember 2003 (act. 27) ergibt. Dem Kaufvertrag vom 29. August 2016 kann ausdrücklich entnommen werden, dass im Kaufpreis „keinerlei Inventar etc.“ inbegriffen war (act. 19.12, S. 8). Das Mobiliar gemäss der Inventarliste aus dem Kaufvertrag vom 29. Dezember 2003 im Umfang von Fr. 30‘000.-- ist folglich nicht Bestandteil des Kaufpreises von 130‘000.--.