642 ZGB mit Hinweisen). Demnach sind unter sachenrechtlichem Aspekt die eingebauten Möbel einerseits und die Immobilie andererseits als zwei voneinander unabhängige Gegenstände zu betrachten. Bei all den gelisteten Gegenständen handelt es sich demnach im Sinne des Sachenrechts um bewegliche Gegenstände, also um Mobiliar. Das Entgelt für den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausbau der Täferdecke mit Gipseinlagen (act. 1, S. 1) wie auch die Holzfassade ist allenfalls bereits in den Fr. 100‘000.-- für die Immobilie enthalten, weil dieser Ausbau im Kaufvertrag vom 29. Dezember 2003 nicht separat zum Kaufpreis der Immobilie aufgeführt wurde.