Im Ausbau der allenfalls fest mit der Immobilie verbundenen Möbel ist auch keine Veränderung der Hauptsache zu erblicken: Das Bundesgericht geht mit traditioneller Auffassung davon aus, dass Einrichtungsgegenstände, die mit einem Gebäude verbunden sind, nicht zu dessen Bestandteil zu zählen sind, weil ihre Entfernung die Identität bzw. Funktionstüchtigkeit der Hauptsache nicht beeinträchtigt (W OLF/W IEGAND, Basler Kommentar, ZGB II, 6. Auf. 2019, N. 16 zu Art. 642 ZGB mit Hinweisen).