Seite 9 Immobilie wurden (vgl. hierzu auch Art. 671 ZGB), noch ist hierfür lebensnah ein konkreter Grund ersichtlich. Insbesondere die den Akten zu entnehmenden Bilder (act. 2.2, 10.2, 10.3) lassen darauf schliessen, dass die eingebauten Möbel – mögen sie auch mit Schrauben an der Wand bzw. am Boden befestigt und deshalb nicht beweglich sein – sich wohl relativ leicht und ohne die Herbeiführung eines Schadens wieder ausbauen lassen, so dass sie keine wirkliche Einheit mit der Immobilie bilden.