Eine Zerstörung bzw. Beschädigung der Hauptsache - hier die Immobilie - wird beispielsweise bei der Freilegung und Entfernung einer Fussbodenheizung durch das Aufmeisseln der Fliesen angenommen (vgl. hierzu: W OLF/WIEGAND, in: Basler Kommentar, ZGB II, 6. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 642 ZGB, wonach es zudem auf die Möglichkeit der Beseitigung der entstandenen Schäden nicht ankommt). Vorliegend kann weder den Unterlagen entnommen werden, dass einzelne dieser Gegenstände (etwa die Kommode) mit der Immobilie fest und dauerhaft verbunden wurden und dadurch zum Bestandteil der