2.1.6. Fraglich ist vorab, ob die Immobilie während der Zeit, in der sie im Besitz der Mutter der Beschwerdeführerin stand, eine Wertsteigerung erfahren hat, die unter die Grundstückgewinnsteuer fällt. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Wertsteigerung der Immobilie im Umfang von 30‘000.-- (act. 1) bezieht sich gemäss der dem Kaufvertrag angefügten Liste (act. 27) auf ein separates „Inventar“. Für die Annahme der Trennung des gelisteten Inventars vom Wert der Immobilie sprechen hierbei sachenrechtliche Überlegungen: