preis dann zum festgesetzten Preis auf das renovierte Grundstück bezieht. Solche späteren Aufwendungen des Veräusserers für die Liegenschaft können nur bei den Anlagekosten berücksichtigt werden, soweit sie als wertvermehrende Aufwendungen anrechenbar sind, allenfalls auf dem Weg der Revision (Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, N. 78 zu § 220 StG/ZH). Welche Gegenstände als Mobiliar und damit als nichtliegenschaftliche Werte gelten, ist laut RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER nicht durchgehend nach