Die öffentliche Urkunde stellt eine gesetzliche Vermutung für die Richtigkeit des in ihr festgehaltenen Kaufpreises dar. Diese Vermutung kann aber zum Beispiel beim Erwerbspreis durch die steuerpflichtige Person entkräftet werden, wobei dem öffentlich beurkundeten Kaufpreis keine erhöhte Beweiskraft zukommt, da es sich nur um eine rechtsgeschäftliche Erklärung der Parteien handelt. Die öffentliche Urkunde beweist einzig, dass die Vertragsparteien die beurkundete Erklärung abgegeben haben, nicht aber den von der Urkundsperson überprüften Erklärungsinhalt.