2.1.3. Der öffentlich beurkundete Kaufpreis bildet in der Regel den für die Grundstückgewinnsteuer massgebenden Erwerbspreis (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl. 2013, N. 16 zu § 220 StG/ZH). Nach Art. 9 Abs. 1 ZGB erbringen öffentliche Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsachen den vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist. Die öffentliche Urkunde stellt eine gesetzliche Vermutung für die Richtigkeit des in ihr festgehaltenen Kaufpreises dar.