2.1.2. In Nachachtung dessen unterliegen im Kanton Appenzell Ausserrhoden der Grundstückgewinnsteuer die Gewinne, die aus Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens oder von Anteilen an solchen erzielt werden (Art. 122 Abs. 1 StG). Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung begründet, mit welcher Eigentum an einem Grundstück übertragen wird (Art. 123 Abs. 1 StG). Steuerpflichtig ist, wer veräussert, und der Steueranspruch entsteht mit der Veräusserung (Art. 125 Abs. 1 und 2 StG). Als Grundstückgewinn gilt der Betrag, um welchen der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwen-