SCHÄR, Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh., 1985, N. 26 zu Art. 6 VwVG). Vor diesem Hintergrund fragt sich, ob Art. 158 Abs. 2 StG gegenüber Art. 10 Abs. 3 VRPG als lex specialis gesehen werden muss oder ob Art. 158 Abs. 2 StG eine Parallelnorm zu Art. 10 Abs. 3 VRPG darstellt. Die Parallelität würde darin bestehen, dass Art. 158 Abs. 2 StG als Norm gesehen werden könnte, die ausschliesslich das Verfahren vor der Steuerbehörde regelt und für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren hingegen nebst Art. 188 StG insbesondere das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz als Rechtsgrundlage zu beachten ist.