VPRG, welcher für das kantonale Verwaltungsrecht im Allgemeinen festlegt, dass nur, aber immerhin das Obergericht (und auch noch der Regierungsrat und die Departemente), nicht aber die unteren Verwaltungseinheiten (Ämter, Abteilungen), wozu auch die Steuerverwaltung gehört, Zeugeneinvernahmen durchführen dürfen. Im Gegensatz dazu sah das bis 31. Dezember 2002 gültige Gesetz über das Verwaltungsverfahren vom 28. April 1985 (alt bGS 143.5) noch keine Einschränkung vor (dort Art. 6; vgl. etwa HANS-JÜRG SCHÄR, Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh., 1985, N. 26 zu Art. 6 VwVG).