2.1) nicht vor dem 21. September 2017 zugestellt wurde. Die Frist nahm somit frühestens am 22. September 2017 ihren Lauf und endete nicht vor dem 23. Oktober 2017. Mit der Postaufgabe der Beschwerde am 16. Oktober 2017 (act. 1) wurde die Beschwerdefrist folglich gewahrt. 1.2. Als direkt vom Einspracheentscheid vom 17. August 2018 Betroffene kommt der Beschwerdeführerin – A__________ – nach Art. 59 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides zu. Auf die Beschwerde kann somit eingetreten werden.