L. Nach weiteren Stellungnahmen der Steuerverwaltung vom 19. Juli 2018 (act. 38) und der Beschwerdeführerin vom 26. Juli 2018 (act. 39) wurde E.__________ durch das Obergericht erneut einvernommen. Gemäss dem entsprechendem Protokoll vom 27. September 2018 (act. 42) hätten der Holzausbau und die Möbel beim Kauf der Wohnung keine Rolle gespielt; jedenfalls hätte er dafür, da veraltet, nicht extra bezahlt. Ihm sei nicht klar, weshalb im Kaufvertrag nicht erwähnt worden sei, dass die Möbel im vereinbarten Preis inbegriffen seien. Falls die Möbel bei der Wohnungsübergabe gefehlt hätten, wäre dies nicht schlimm gewesen.