K. E.__________ wurde am 4. Juli 2018 als Zeuge einvernommen (act. 33). Er gab an, er habe A__________ die Wohnung zu einem Kaufpreis von Fr. 130'000.-- inklusiv Eckbank, Tisch, zwei Stühlen und fest mit den Wänden, dem Boden oder der Decke verbundenen Holzwerken, also Wand mit kleinem Buffet, Kleiderschrank, Kommode, Bett, weiterer Schrank, Fernsehmöbel, Eckbank und Tisch, abgekauft. Ausser dem wohl noch analogen Fernsehgerät, der Bettwäsche und den Kissen auf der Eckbank sei alles im Kaufpreis von Fr. 130'000.-- inbegriffen gewesen (s. auch die Beilagen 34.1 und 34.2, wo E.__________ die meisten Positionen als Bestandteile des Inventars ankreuzte).