G. Mit Einsprache vom 20. Juli 2017 machte A__________ dagegen geltend, dass eine solche Steuer nicht geschuldet sei, da sie die Wohnung für Fr. 130‘000.-- ge- und wieder verkauft habe (act. 7.7). Darauf entgegnete die Steuerverwaltung mit Schreiben vom 25. Juli 2017 (act. 7.9), mit dem Steuererklärungs-Formular habe man ihr die Wegleitung mit dem Hinweis auf S. 5 zugestellt, dass das Inventar vom Kaufpreis abzuziehen sei. Bei der Hand-änderung im Jahre 2003 habe der Verkaufspreis zwar Fr. 130‘000.-- betragen, jedoch inklusiv Inventar von Fr. 30‘000.--. Die Steuerverwaltung wies die Einsprache mit Entscheid vom 20. September 2017 ab (act. 7.10).