E. Im Formular betreffend Grundstückgewinnsteuer vom 4. Januar 2017 setzte A___________ den aktuellen Veräusserungserlös mit Fr. 130‘000.-- und den seinerzeitigen Erwerbspreis mit Fr. 100‘000.-- ein (act. 7.5). In einem Schreiben vom 3. Februar 2017 an die Steuerverwaltung wies die Steuerpflichtige darauf hin, dass sie die Wohnung gemäss Vertrag vom 29. Dezember 2003 für Fr. 130‘000.-- inklusiv Innenausbau gekauft und nunmehr für den gleichen Preis wieder verkauft habe (act. 7.5).