3 der weiteren Kaufvertragsbestimmungen). In einem von beiden Vertragsparteien unterzeichnetem Verzeichnis wurde als Inventar ein Doppelbett, zwei Kästen, eine Kommode mit Glastüren, einen Eckbank mit zwei Stühlen, einen Schiefertisch, Fernseher und Stereoanlage, eine Kaffeemaschine, Geschirr für sechs Personen und Pfannen sowie ein Weingestell im Keller aufgelistet (act. 27). C. Am 29. August 2016 verkaufte A__________ die Wohnung für Fr. 130'000.-- an E.__________ (act. 19.12). In Ziff. 11 der weiteren Vertragsbestimmungen (S. 8) wurde darauf hingewiesen, dass im Kaufpreis von Fr. 130'000.-- kein Inventar inbegriffen sei.