2. Das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gestellte Revisionsgesuch bezüglich der Veranlagung Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2013, welches namentlich gestützt auf den Einspracheentscheid des Steueramtes D___ SG vom 29. Juni 2017 erfolgte, ist zuständigkeitshalber von der Vorinstanz zu behandeln. 3. Es werden keine Kosten erhoben. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1‘500.-- zurückzuerstatten. 4. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1‘200.-- (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entrichten.