Seite 13 Anwaltstarif vor Obergericht in Steuersachen auch bei nicht anwaltlicher berufsmässiger Vertretung die pauschale Bemessung angewandt. In sinngemässer Anwendung von Art. 17 Anwaltstarif wird bei der Festlegung der Entschädigungspauschale den konkreten Umständen Rechnung getragen und die Entschädigung einzelfallweise festgelegt. Im vorliegenden Fall erscheint unter Berücksichtigung der Anzahl und des Umfangs der eingereichten Rechtsschriften, der schätzungsweise aufgewendeten Zeit für die Akteneinsichtnahme auf der Obergerichtskanzlei und der Tatsache, dass keine mündliche