Mit Schreiben vom 19. Februar 2018 (act. 19) bezifferte der Vertreter der Beschwerdeführerin die geltend gemachte Entschädigungsforderung mit Fr. 2‘606.83, ohne näher zu konkretisieren, wie sich dieser Betrag zusammensetzt. Da es sich beim Vertreter des Beschwerdeführers nicht um einen im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt handelt, ist die kantonale Verordnung über den Anwaltstarif (Anwaltstarif, bGS 145.53) nicht direkt anwendbar. Praxisgemäss wird jedoch in Analogie zu Art. 13 Abs. 1 lit. c