b. Für die Zusprechung von Parteientschädigungen kommt der urteilenden Instanz ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 2C_802/2013 vom 28. April 2014, E. 3.1, m.w.H.). Gestützt auf die Kann-Vorschrift von Art. 64 Abs. 1 VwVG erscheint es im vorliegenden Fall angemessen, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für ihre Kosten im vorliegenden Beschwerdeverfahren zuzusprechen, nachdem ihrem Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. August 2017 aus den dargelegten Erwägungen stattzugeben und sie somit als teilweise obsiegend zu betrachten ist.