solche sind auch nicht ersichtlich. Es steht somit fest, dass die Vorinstanz, hätte sie anstelle des Nichteintretensentscheids am 23. August 2017 (richtigerweise) einen materiellen Entscheid über die beantragte Anpassung der Steuerrechnung betreffend direkte Bundessteuer 2013 gefällt, auf Abweisung entschieden hätte. Unter diesen Umständen macht es keinen Sinn, die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese einen materiellen Abweisungsentscheid mit Bezug auf die Einsprache vom 19. Mai 2016 fällt. Da eine Rückweisung im konkreten Fall bloss zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (vgl. dazu RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar, a.a.O., N 30 zu Art.