e. Gestützt auf diesen aktenkundigen Sachverhalt ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Vorinstanz auf die Einsprache gegen die Steuerrechnung vom 6. Juli 2016 betreffend direkte Bundessteuer 2013 nicht hätte eintreten müssen. Die Einsprache, welche - was die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid offensichtlich ausser Acht lässt - bereits mit Schreiben vom 19. Juni 2016 erhoben wurde, erfolgte ohne Zweifel innerhalb der 30- tägigen Rechtsmittelfrist und damit rechtzeitig. Auf die Einsprache der Beschwerdeführerin wäre somit in formeller Hinsicht einzutreten gewesen. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz erweist sich klar als falsch.