O., N 14 zu § 141; ZWEIFEL/BEUSCH/CASANOVA/HUNZIKER, a.a.O., N 10 zu § 21). Das Schreiben vom 11. Mai 2017 ist aus diesem Grund, wie auch aus dessen Inhalt klar erkennbar ist (vgl. VI-act. 11: „... lege ich erneut Widerspruch ein... dazu bereits Rekurs eingelegt habe...“), als blosses Erinnerungsschreiben mit Bezug auf die bereits am 19. Juli 2016 erhobene Einsprache zu betrachten.