Den vorinstanzlichen Akten ist keinerlei Hinweis dafür zu entnehmen, dass die Einsprache von der Beschwerdeführerin in gültiger Form zurückgezogen worden wäre. Ein allenfalls am Telefon mündlich erklärter Einspracherückzug - sollte tatsächlich ein solcher erfolgt sein, was sich naturgemäss nicht mit Sicherheit nachprüfen lässt - würde jedenfalls ohnehin in dieser Form nicht genügen (Urteil des Bundesgerichts 2A.130/2002 vom 8. August 2002, E. 3.2; ferner zu den allgemeinen Anforderungen an einen gültigen Einspracherückzug: RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar, a.a.O., N 10 zu Art. 134 DBG; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, a.a.O., N 14 zu § 141;