Die Beschwerdeführerin schrieb nämlich nachweislich bereits am 19. Juli 2016 einen Brief an die Vorinstanz, den diese gemäss eigenem Eingangsstempel am 20. Juli 2016 erhalten hat (VI-act. 10). In diesem Schreiben erklärte die Beschwerdeführerin, bei der direkten Bundessteuer 2013 sei der steuerbare Faktor von Fr. 33‘600.-- mit dem satzbestimmenden Faktor von Fr. 132‘100.-- verwechselt worden; nur bei der Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuern sei die Berechnung richtig.