c. Unter den gegebenen Umständen spielt es letztlich gar keine Rolle, wann genau die Beschwerdeführerin die Steuerrechnungen vom 6. Juli 2016 tatsächlich in Empfang genommen hat, da die Beschwerdeführerin - entgegen der Annahme der Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid - offensichtlich rechtzeitig innerhalb der 30-tägigen Einsprachefrist eine Einsprache gegen die Steuerrechnung direkte Bundessteuer 2013 erhoben hat: Die Beschwerdeführerin schrieb nämlich nachweislich bereits am 19. Juli 2016 einen Brief an die Vorinstanz, den diese gemäss eigenem Eingangsstempel am 20. Juli 2016 erhalten hat (VI-act. 10).