Diese Bezeichnung ist insofern missverständlich, als es sich tatsächlich gar nicht um neue Veranlagungsverfügungen handeln konnte (die Veranlagungsverfügungen vom 10. Februar 2016 waren ja infolge des Einspracherückzugs in Rechtskraft erwachsen und hatten somit weiterhin Gültigkeit), sondern lediglich um neue Steuerrechnungen. Das stellen auch diese ausdrücklichen Hinweise auf den beiden Schreiben klar: „Ersetzt Rechnung vom 10. Februar 2016“ und „Die Steuerveranlagung ist nicht mehr anfechtbar.“ Im Schreiben betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2013 wurde zudem explizit angefügt: