Nach dem Einspracherückzug vom 4. Juli 2016 (VI-act. 7) schickte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 6. Juli 2016 je eine neue „Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung Staats- und Gemeindesteuern 2013“ und „Veranlagungsverfügung und Steuerrechnung direkte Bundessteuer 2013“ zu (VI-act. 8 und 9). Diese Bezeichnung ist insofern missverständlich, als es sich tatsächlich gar nicht um neue Veranlagungsverfügungen handeln konnte (die Veranlagungsverfügungen vom 10. Februar 2016 waren ja infolge des Einspracherückzugs in Rechtskraft erwachsen und hatten somit weiterhin Gültigkeit), sondern lediglich um neue Steuerrechnungen.