naheliegenderweise in ihren noch zu fällenden Entscheid über das Revisionsbegehren ihre bereits unter Ziff. 2.4 des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. August 2017 angeführten, offensichtlich schlüssigen Überlegungen einfliessen lassen; darüber, inwieweit die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren neu vorgelegten Unterlagen allenfalls Auswirkungen auf die Beurteilung des Revisionsgesuchs haben, wird die Vorinstanz im Rahmen des von ihr zu fällenden Revisionsentscheids zu befinden haben.