149 Abs. 1 DBG). Insoweit die Beschwerdeführerin eine Revision der rechtskräftigen Steuerveranlagungen 2013 vom 10. Februar 2016 verlangt bzw. darum ersucht, das kantonale Steueramt sei anzuweisen, die Veranlagung zur Steuerperiode 2013 gesamthaft neu vorzunehmen (was nur im Rahmen einer Revision überhaupt möglich wäre, nachdem die Veranlagungsverfügungen vom 10. Februar 2016 wie dargelegt bereits in Rechtskraft erwachsen sind), wird dieses Revisionsgesuch zur Behandlung an die in erster Instanz dafür zuständige Steuerverwaltung weitergeleitet (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]).