Das Obergericht hat auf dieses Revisionsgesuch allerdings mangels Zuständigkeit nicht einzutreten: Für die Behandlung eines Revisionsbegehrens ist diejenige Behörde zuständig, welche die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid erlassen hat (Art. 191 StG e contrario; Art. 149 Abs. 1 DBG).