Die Beschwerdeführerin beruft sich für diesen Fall im Eventualstandpunkt darauf, die Beschwerde sei - sowohl mit Bezug auf die Steuerveranlagung 2013 betreffend Staats- und Gemeindesteuern als auch mit Bezug auf die Steuerveranlagung 2013 betreffend direkte Bundessteuer - als Revisionsgesuch zu behandeln. Sinngemäss beruft sich die Beschwerdeführerin damit auf die Bestimmungen in Art. 189 StG bzw. Art. 147 DBG, wonach die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen vom 10. Februar 2016 unter bestimmten gesetzlich festgelegten Voraussetzungen auf Antrag oder von Amtes wegen mittels einer Revision zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden können.