Rechtskräftig wird eine Veranlagungsverfügung nämlich nicht nur dann, wenn die Rechtsmittelfrist unbenützt verstrichen bzw. der Instanzenzug erschöpft ist, sondern auch dann, wenn eine zunächst erhobene Einsprache später (d.h. nach Ablauf der ursprünglichen Einsprachefrist) wieder zurückgezogen wird. Auch in letzterem Fall kann die Veranlagungsverfügung nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und erwächst daher mit der Rückzugserklärung in formeller Rechtskraft (vgl. zur ganzen Thematik auch RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar, a.a.O., VB zu Art. 147-153a DBG, N 15; MARTIN/SELTMANN/LOHER, Die Verfügung in der Praxis, 2. Aufl.