Es liegt eine Vollmacht der Beschwerdeführerin an B___ vom 15. Juni 2017 vor. B___ ist als handlungsfähige Person grundsätzlich befugt, die Beschwerdeführerin in Steuersachen vor Obergericht zu vertreten (Art. 3 Abs. 1 lit. d Anwaltsgesetz [bGS 145.52], Art. 117 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Die Beschwerde ist im Übrigen frist- und formgerecht eingegangen und der eingeforderte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet.