E. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 25. September 2017 beim Obergericht eingereichte Beschwerde (act. 1). Am 3. Oktober 2017 forderte die Verfahrensleitung die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1‘500.-- zu leisten, welcher am 12. Oktober 2017 fristgemäss bei der Gerichtskasse einging. Am 16. Oktober wurden sowohl die Vorinstanz als auch die Eidgenössische Steuerverwaltung zur Vernehmlassung eingeladen. Während die Vorinstanz am 17. November 2017 die Vorakten und eine Vernehmlassung einreichte (act.