Das der Steuerrechnung zugrunde gelegte steuerbare Einkommen betrug bei den Staats- und Gemeindesteuern unverändert Fr. 33‘600.-- zum Satz von Fr. 132‘100.--, während das steuerbare Einkommen bei den direkten Bundessteuern ebenfalls unverändert Fr. 132‘100.-- betrug; die neuen Schlussrechnungen fielen allerdings höher aus als dies noch bei den am 10. Februar 2016 zugestellten Rechnungen der Fall gewesen war, nachdem infolge des weiteren Zeitablaufs zusätzliche Ausgleichszinsen zu Lasten der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt wurden.