B. Sowohl gegen die Steuerveranlagung betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2013 als auch gegen die Steuerveranlagung betreffend direkte Bundessteuer 2013 erhob die Beschwerdeführerin am 7. März 2016 Einsprache (VI-act. 5). Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz allerdings mit, sie ziehe ihre Einsprache zurück (VI-act. 7). Offenbar hatte eine Mitarbeiterin der Vorinstanz zuvor mit der Beschwerdeführerin telefoniert.