2. Die Positionen Nr. 3 bis 7 gemäss Aufstellung des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2017 (act. 11) im Gesamtbetrag von Fr. 8'096.25 sind nicht als Vermögen anzurechnen. Es sind dies im Einzelnen folgende Betreffnisse: - Kapitalsteuer auf Freizügigkeitsguthaben über Fr. 1'038.30, bezahlt am 8. September 2013 - Zahnarztrechnungen über Fr. 1'086.85, bezahlt am 5. Juli 2013, über Fr. 519.25, bezahlt am 24. Juli 2015, über Fr. 4'038.45, bezahlt am 26. Oktober 2015 und über Fr. 1'413.40, bezahlt am 8. Februar 2016, total also Zahnarztrechnungen über Fr. 7'057.95 3. Es werden keine Kosten erhoben.