Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Wer ganz oder teilweise obsiegt, hat grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Im Beschwerdeverfahren gilt dies auch dann, wenn der Beschwerdeführer keinen Antrag gestellt hat60. Weil praxisgemäss nicht berufsmässig vertretenen Personen grundsätzlich keine Parteientschädigung ausgerichtet wird, ist vorliegend von einer solchen allerdings abzusehen. Auch der teilweise obsiegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 53 Abs. 1 i.V.m.