Der Nachweis, dass zuvor unbestrittenermassen vorhandenes Sparvermögen im Betrag von Fr. 24‘381.00 bereits anfangs 2016 aufgebraucht war, ist damit nicht erbracht. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Jahre 2016 von einem unverändert hohen Sparguthaben ausgegangen ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 43 Abs. 3 ATSG). Anzumerken bleibt, dass es nicht Sache der Vorinstanz ist, sich bei der Steuerbehörde über den Stand des Vermögens des