Den Kontoauszügen lässt sich der Kontostand per 31. Dezember 2016, nicht aber per 1. Januar 2016 entnehmen. Da gemäss kantonaler Kassenpraxis57 bei der Ermittlung des Vermögens auf den Vermögensstand Ende des Vorjahres abgestellt wird, können die eingereichten Kontoauszüge für die Berechnung des EL-Anspruchs betreffend das Jahr 2016 nicht beigezogen werden. Der Nachweis, dass zuvor unbestrittenermassen vorhandenes Sparvermögen im Betrag von Fr. 24‘381.00 bereits anfangs 2016 aufgebraucht war, ist damit nicht erbracht.